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   SG Stade, 21.01.2009 - S 17 AS 795/08 ER   

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https://dejure.org/2009,29334
SG Stade, 21.01.2009 - S 17 AS 795/08 ER (https://dejure.org/2009,29334)
SG Stade, Entscheidung vom 21.01.2009 - S 17 AS 795/08 ER (https://dejure.org/2009,29334)
SG Stade, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - S 17 AS 795/08 ER (https://dejure.org/2009,29334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter - Unterkunftskostenanteil eines nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienmitglieds

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 2 SGB II; § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II; § 11 Abs. 1 SGB II; § 22 Abs. 4 SGB II; § 86b Abs. 2 S. 1 SGG
    Berücksichtigung von dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bei Nichtvollendung des 25. Lebensjahres bezüglich der Berechnung der Grundsicherungsleistungen einer Bedarfsgemeinschaft; Erstattung der Kosten von Unterkunft und Heizung in Form einer Geldleistung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bei Nichtvollendung des 25. Lebensjahres bezüglich der Berechnung der Grundsicherungsleistungen einer Bedarfsgemeinschaft; Erstattung der Kosten von Unterkunft und Heizung in Form einer Geldleistung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • SG Stade, 15.03.2011 - S 28 AS 796/08
    Am 30. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewäh-rung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: S 17 AS 795/08 ER) gestellt.

    Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 21. Januar 2009 (Az.: S 17 AS 795/08 ER) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Klägerin vor-läufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 01. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auf der Basis des Bewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2008 zu gewähren, wobei die Auszahlung des bewilligten Betrages mit der Maßgabe zu erfolgen hat, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 290, 00 EUR direkt an den Vermieter gezahlt werden, 15, 00 EUR an die Regionaldi-rektion Niedersachsen-Bremen zur Tilgung eines Darlehens sowie der Rest an die Kläge-rin ausgekehrt wird.

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